Auf der mit GH bezeichneten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein artenreicher, gestufter Gehölzbestand zu entwickeln. Zulässig sind nur gebietsheimische und standortgerechte Bepflanzungen.
§2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Hoheluft-West5 vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 100 erhält folgende Fassung: "§2 Für die Ausführung des Bebauungsplanes gelten nachstehende Vorschriften: 1. Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werde.
In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten und Bordelle
und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im
Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
unzulässig.
Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7
Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden
ausgeschlossen.
Die Dachflächen von Gebäuden mit flach geneigten Dächern mit einer Neigung von bis zu 20 Grad sowie von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Für die mit „(c)“ bezeichneten Gebäude ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 2
(Gewerbegebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Die DIN 4150, Teil 2, ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle der DIN 4150, Teil 2: Beuth Verlag GmbH. Zusätzlich ist durch bauliche und technische Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), nicht überschreitet.
In den in der Anlage mit „B" und „C" bezeichneten Bereichen sind in den Mischgebieten, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind sowie in den Kerngebieten Vergnügungsstätten unzulässig. In den übrigen Teilen der Mischgebiete werden Ausnahmen nach §6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.