Im Gewerbegebiet sind explosionsgefährdete Betriebe, in denen zündfähige Flüssigkeiten und Gase verwendet, erzeugt, gelagert (außer Heizöleigenbedarf) oder umgeschlagen werden, sowie Tankstellen unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der
südlichen Baugrenzen für Terrassen und Balkone bis zu
einer Tiefe von 1,8 m und einer Breite bis zu 2 m zulässig.
Außerhalb der befestigten Flächen ist eine offene Entwässerung mit Absetzteichen und Versickerung über belebte Bodenzonen vorzusehen. Das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen soll dem Oberflächengewässer zugeführt werden.
6. In den Kerngebieten gilt:
6.2 für sonstige Nutzungen:
6.2.1 Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen vorzusehen.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind für notwendige Grundstückszufahrten und Zuwegungen Unterbrechungen zulässig
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Nach jedem vierten der nach Nummer 8 zulässigen Stellplätze ist ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig. Bei zweigeschossigen Wohngebäuden sollen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserund luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen einzufassen.