Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beinträchtigen können, sind unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten entlang der Mörkenstraße und auf dem Flurstück 1267 der Gemarkung Altona-Südwest an der Elmenhorststraße sind die Wohn- und Schlafräume sowie im Kerngebiet entlang der Königstraße die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
„4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt:
4.6 Das von Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken zur Versickerung zu bringen.
Entlang der Cuxhavener Straße sind die Flächen zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie mit Ausnahme der Grundstückszufahrten als offene Vegetationsflächen anzulegen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; straßenbegleitend sind in einem Abstand von maximal 10 m großkronige Laubbäume anzupflanzen.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernden Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Das Ensemble Heinrich-Osterath-Straße Nr. 45, Flurstück 385 der Gemarkung Kirchwerder, wird hiermit innerhalb der Umgrenzung der Planzeichnung nach § 6 Absätze 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes unter Schutz gestellt.
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Sasel 5 vom 24. Mai 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 122) werden folgende Vorschriften angefugt: