Als Ausgleich für den Verlust und die Beschädigung von Fortpflanzungsstätten für die nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 BNatSchG besonders geschützten Vogelarten Fitis, Gelbspötter, Nachtigall, Dorngrasmücke, Fasan, Sumpfrohrsänger und Feldschwirl in den Allgemeinen Wohngebieten und dem Sondergebiet wird das außerhalb des Plangebiets gelegene Flurstück 7238 (teilweise) der Gemarkung Allermöhe in einer Größe von 2.940 m² als Ausgleichsmaßnahme zugeordnet.
Für Ersatzpflanzungen bei Abgang zu erhaltender Bäume sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden im Allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 2404 und 946 der Gemarkung Bahrenfeld ausgeschlossen.
Innerhalb von Blockrandbebauungen ist das oberste Vollgeschoß dachartig mit einer Neigung zwischen 60 Grad und 70 Grad auszubilden; im Dachraum oberhalb des Dachgeschosses sind Aufenthaltsräume unzulässig.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Für die Erschließung des reinen Wohngebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 20 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen. weIche die Unterhaltung beeinträchtigen können, unzulässig.