Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.
Emissionskontingente:
Fläche A: 56 dB(A)/m² LEK, tags, 40 dB(A)/m² LEK, nachts
Fläche B / nördlich: 54 dB(A)/m² LEK, tags, 36 dB(A)/m² LEK, nachts
Fläche B / südlich und C: 60 dB(A)/m² LEK, tags, 45 dB(A)/m² LEK, nachts
Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss unzulässig; Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen , Fuhrunternehmen, Lagerbetriebe und ähnliche Betriebe, nicht zulässig sind. gem.
Die mit „a" bezeichnete Fläche ist zu 30 vom Hundert (v.H.) mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu 70v.H. als Wiesenfläche anzulegen und extensiv zu pflegen.