Die genehmigte Festhalle auf dem Flurstück 998 der
Gemarkung Boberg bleibt weiterhin zulässig; die
genehmigte Geschossfläche darf jedoch nicht erweitert
werden. Der Gebäudebestand darf baulich
umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau
ersetzt werden. Die genehmigten Flächen für
Werbung dürfen nicht vergrößert werden. Werbeanlagen
mit Wechsellicht sind unzulässig.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen mit Ausnahme von Maßnahmen für die Oberflächenentwässerung im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburs: vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Geschossen.
§ 2 Nummer 3 der Verordnung über den Bebauungsplan
Billstedt 103 vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 299)
erhält folgende Fassung:
„3. Für die Beheizung und die Wasserversorgung gilt:
In den Baugebieten ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu versickern, sofern und soweit es nicht zurückgehalten, gesammelt und genutzt wird. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in das Siel zugelassen werden.
§ 2 Nummer 12 des Gesetzes über den Bebauungsplan Ottensen 27 vom 29. Juni 1983 (HmbGVBl. S. 154), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 506), erhält folgende Fassung:
„12. Im Kerngebiet sowie im Mischgebiet sind Vergnügungsstätten (insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist), sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.“