Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Standplätze für Müllgefäße sind zu den Baukörpern hin mit 1,8 m, zu den übrigen Bereichen mit 1,3 m hohen, zu begrünenden Holzpalisaden abzugrenzen.
5. Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203).
Die Verordnung über den Bebauungsplan Rothenburgsort 4 vom 28. März 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 71) wird wie folgt geändert:
In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ (Betriebsplatz — Freie und Hansestadt Hamburg) in die Festsetzung „dreigeschossiges Gewerbegebiet mit der Grundflächenzahl 0,8 und der Geschoßflächenzahl 2,0“ geändert.
Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.