Die Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 40
vom 14. März 2001 (HmbGVBl. S. 43) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 40“ wird
der Verordnung hinzugefügt.
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Die Dächer sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung
„GF 1“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg zur Nutzung durch Pflegefahrzeuge und
als allgemein zugänglichen Gehweg für Fußgänger. Die
festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung
„GF 2“ umfassen die Befugnis der Feuerwehr Hamburg
zur Nutzung als Zufahrt sowie Aufstell- und Bewegungsflächen
im Lösch- und Rettungsfall. Geringfügige Abweichungen
von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können
zugelassen werden.
Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen auf maximal 40 vom Hundert (v.H.) der Geschossfläche allgemein zulässig; Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sind unzulässig.
In den mit den Ordnungsnummern „1 a", „1 b", „2", „6 a" und „6 b" bezeichneten Gewerbegebieten sind für die zu denWohngebieten und Grünflächen ausgerichteten Außenwände von Gebäuden überwiegend rote Ziegel oder andere Materialien in ziegelroten Farbtönen zu verwenden.
Auf der Kerngebietsfläche östlich der Johann-Mohr-Straße kann zur Behringstraße eine Überschreitung der Baugrenze von 1,5 m zugelassen werden, wenn die Überschreitungen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge betragen.