Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird. Werbeanlagen sind unzulässig.
Der mit "(b)" bezeichnete Gebäudeteil im Kerngebiet ist mit transparenten Wandmaterialien und Glasdach so herzustellen, daß eine Gebäudelücke zwischen den Häusern bestehen bleibt.
Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenfläche) ist wie folgt zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten: Auf der mit „R“ bezeichneten Teilfläche ist der vorhandene mit Steinschüttung befestigte Ufersaum des Osterbekkanals als naturnahe Röhrichtzone anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
§ 2 Nummer 6 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf
82 vom 14. November 1990 (HmbGVBl. S. 225), zuletzt
geändert am 19. Mai 2000 (HmbGVBl. S. 96), erhält folgende
Fassung:
„6. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten (insbesondere
Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl.
S. 505)), die der Aufstellung von Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeiten dienen, Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zum Anschluß der Grünflächen an die Fangdieckstraße einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.
Im urbanen Gebiet sind zur Vermeidung des Vogelschlags Glasflächen durch geeignete Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen von größer als 6 m² vorge-sehen sind. Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10 Meter Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.