Auf den privaten Grünflächen ist für je 150 m2 der Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Es sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.
Es wird folgende Nummer 12 angefügt:
„12. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der
Änderung des Bebauungsplans Groß Borstel 26,
für das die Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551),
maßgebend ist, gilt:
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Die Einleitung des auf den rückwärtigen Grundstücksflächen anfallenden Oberflächenwassers in das vorhandene Regenwassersiel beziehungsweise in den Straßengraben ist unzulässig.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen sowie Lagerhäuser und Lagerplätze) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dachflächen als Flachdach oder als flach geneigte Dächer bis 15 Grad Neigung zu errichten und zu mindestens 70 vom Hundert (v. H.), bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäudes, mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv zu begrünen; hiervon ausgenommen sind die Dächer von Sporthallen, deren Substrataufbau mindestens 8 cm stark auszuführen ist. Die Dachbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten. Die Dächer mit einem Substrataufbau mit mindestens 15 cm sind als Retentionsdächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen.