Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Auf der als Sportanlage mit „(B)" bezeichneten Fläche ist innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche ein eingeschossiges Vereinshaus mit den für die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen bis zu einer Grundfläche von 200 m² als Höchstmaß zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche unzulässig.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Auf die im Durchführungsplan ausgewiesene sechsgeschossige Geschäftshausbebauung (G6g) finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.
Im Gewerbegebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
sowie Garagen, mit Ausnahme notwendiger Grundstückszufahrten,
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Auf den Flächen zum Ausschluss von
Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen ist die Herstellung
von Zuwegungen und notwendige Zufahrten zu Stellplätzen,
Garagen und Tiefgaragen zulässig.
Für die nach der Planzeichnung innerhalb der umgrenzten Fläche zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.
Die Flachdächer ein- bis achtgeschossiger Gebäude sind bei einer zusammenhängenden Dachfläche von mehr als 250 m² mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind transparente Dächer und die Dächer von eingeschossigen Baukörpern unterhalb aufgeständerter Sockelgeschosse im östlichen Gebäudeblock.
In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche'' bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite l, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur ver- sagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Veränderungen an Gebäuden dürfen nur so vorgenommen werden, dass die historische Struktur der Fassaden und Dächer erhalten bleibt; die Fenster sind zu gliedern.
Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der mit B gekennzeichneten Flächen durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.