Das festgesetzte Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis für den Anschluss des Flurstücks 1956 der Gemarkung Stellingen an die Warnstedtstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücks 1956 der Gemarkung Stellingen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst zudem die Befugnis der E.ON Hanse AG und der Deutschen Telekom AG unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Wohnungen allgemein zulässig. Mindestens 5200 m² der Geschossfläche sind für Wohnungen vorzusehen. Die Wohn- und Schlafräume sind durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung der Wohn- und Schlafräume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie schließende Glasfassadenelemente, Doppelfassaden oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ein ausreichender Lärmschutz sichergestellt werden.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 14, 182, 1931 und 125 der Gemarkung Fuhlsbüttel an den Weg Beim Erdkamp eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Wiesen und Weiden zu erhalten. Drainagemaßnahmen sowie das Ausbringen von Gülle und Klärschlamm sind unzulässig. Das Ausbringen von Dünger ist nur innerhalb der Vegetationszeit zulässig und auf eine Dungeinheit je Hektar und Jahr zu beschränken.
Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume und Sträucher am Ostufer des Schleusengrabens sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit Schwarzerlen vorzunehmen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit nicht mehr als vier Vollgeschossen.