Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte auf dem Flurstück 4238 der Gemarkung Schnelsen umfassen die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, im Westen eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, im Osten einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.
Im Kerngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, auf den Flurstücken 1873, 1872 und 2099 der Gemarkung Billwerder Ausschlag unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind nur Scheunen, Glashäuser und ähnliche Bauanlagen zulässig, die aus betriebstechnischen Gründen nicht im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe untergebracht werden können.
Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Garten" sind bauliche Anlagen nur zulässig, sofern sie der Nutzung des Gartens dienen (zum Beispiel Gartenhäuser, Gartengeräteschuppen, Gewächshäuser, Wege sowie Terrassen). Je 1000 m² festgesetzter Grünfläche sind bauliche Anlagen mit einer Grundfläche von 50 m² zulässig; davon dürfen die Grundflächen von Gebäuden insgesamt 20 m² je 1000 m² festgesetzter Grünfläche nicht überschreiten. Die Gebäudehöhe darf 3 m nicht überschreiten.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
[§2 Nr.1 wurde durch Iserbrook 21 aufgehoben]
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Je einzelnem Gebäude ist auf dem jeweiligen Grundstück ein kleinkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen und zu erhalten. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.