Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.31 für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m,
2.32 für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,5 m,
2.33 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1,G1g) 5,0 m,
2.34 für die zweigeschossigen Geschäftshäuser(G2,G2g) 7,5 m,
2.35 für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m,
2.36 für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m,
2.37 für die sechsgeschossigen Geschäftshäuser(G6g) 19,0 m.
Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberfläche der östlichen kellergeschossigen Garage (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
In das Dach eingeschnittene Loggien, Balkone und Terrassen sind bei Gebäuden auf Grundstücken, die an öffentliche Straßen oder der Dove-Elbe grenzen, nur auf den straßenbeziehungsweise wasserabgewandten Seiten der Gebäude zulässig.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 129) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Für die Außenwände aller Gebäude ist Verblendmauerwerk zu verwenden. Im Mischgebiet sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet allgemein und im Mischgebiet oberhalb der Traufe unzulässig.
Kellerersatzräume für die festgesetzte Reihen-, Einzel- und Doppeihausbebauung westlich des Süderelbebogens / verlängerten Süderelbebogens sind nur im Anschluß an das Hauptgebäude zulässig.