Im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen, die einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Im Gewerbegebiet und im Sondergebiet Läden sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.
Im Vorhabengebiet sind Wohngebäude zulässig. Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben sind zulässig, wenn es sich vom Störgrad um eine wohnähnliche Berufsausübung handelt. Außerdem ist ein Kindertagesheim zulässig.
Die Dachflächen sind als Flachdächer oder flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad herzustellen und
im allgemeinen Wohngebiet zu mindestens 70 vom Hundert
(v. H.), im Kerngebiet zu mindestens 80 v. H. mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.
In dem Gewerbegebiet zwischen Regerstraße, Bornkampsweg und Boschstraße sind die zu dem Wohngebiet gerichteten Außenwände der Gebäude und baulichen Anlagen geschlossen auszubilden.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dafür
sind standortgerechte einheimische Laubbäume mit
einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Außerhalb
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser
Bäume unzulässig.
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie Tankstellen, Speditionen), gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.