Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie ferner die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Die Dächer der rückwärtigen Gebäude im Kerngebiet mit einer Gebäudehöhe von höchstens 4 m sind nur mit einer Dachneigung bis 15 Grad zulässig. Diese Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
(1) Der Bebauungsplan Ohlsdorf 30 für den Geltungsbereich
zwischen dem Erna-Stahl-Ring und dem Friedhof
Ohlsdorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nord- und Westgrenze
des Flurstücks 1856 (Erna-Stahl-Ring), Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 1860 (Am Anzuchtgarten) der
Gemarkung Ohlsdorf – Nordgrenze des Flurstücks 65 (Große
Horst), über das Flurstück 65, Südgrenze des Flurstücks 65 der
Gemarkung Klein Borstel – Südgrenzen der Flurstücke 1860
und 3747, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1855, über die
Flurstücke 1855 und 1852, Nord- und Westgrenze des Flurstücks
1852, über das Flurstück 1856 der Gemarkung Ohlsdorf.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Auf der mit „(G)" bezeichneten Fläche ist eine feuchte Senke wiederherzustellen.
Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Winsener Straße sind durch Anordnungen der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den zweigeschossigen Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.
An der Straße Unnenland sind im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen ausgeschlossen.