Auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets an der Daimlerstraße sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig.
Auf der mit (A) bezeichneten Fläche des Kerngebietes dürfen im Keller und in den beiden ersten Vollgeschossen nur Stellplätze untergebracht werden. Die Außenwände der Obergeschosse zur Unterbringung von Stellplätzen sind als geschlossenes Bauwerk herzustellen; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß keine Lärm- und Lichtbeeinflussungen für die benachbarte Bebauung entstehen.
Im allgemeinen Wohngebiet kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoß im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahl zugelassen werden.
2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.1 Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Auf die Autobahn ausgerichtete Anlagen der Außenwerbung sind nur in einem Mindestabstand von 100 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahnen der Bundesautobahnen A 7 und A 23 zulässig. Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Sondergebiets ist eine Werbeanlage mit einer Höhe bis zur Oberkante des Werbeträgers von maximal 62 m über Normalnull (NN) zulässig. Außerhalb der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind Werbeanlagen nur unterhalb der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig.
Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 1543 und 1557 der Gemarkung Schiffbek umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Fußweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen weiden.