In den Industrie-, Gewerbe- und Kerngebieten sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbean- spruchendcn Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.
Die Unterkante der Kellersohle von Kellergeschossen darf höchstens 1,5 m unter der vorhandenen Geländeoberfläche liegen. Kellergeschosse sind, mit Ausnahme der mit „(A)" bezeichneten Flächen, in wasserdichter Ausführung als „Weiße Wanne" herzustellen. Unterhalb der Kellersohlen sind, mit Ausnahme der mit „(A)" bezeichneten Flächen, fachgerecht gut durchlässige Flächenfilter aus Sand einzubauen.
Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen und im Bereich des Denkmalschutzes sind innerhalb der eingeschossigen überbaubaren Erweiterungsflächen nur Wintergärten und Terrassenüberdachungen zulässig.
2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße sind Wohnungen nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.
Für Baum- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Im Kronenbereich jedes kleinkronigen Baumes, mit Ausnahme der nach Nummer 2 festgesetzten Bäume, ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Fläche auf den Flurstücken 676 und 684 der Gemarkung Eidelstedt ist für das Wohngebiet offener Bauweise beiderseits des angrenzenden Wohnweges bestimmt. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.