In Vorgärten mit mindestens 11 m Abstand zwischen Straße und Gebäude sind zwei gepflasterte Stellplätze zulässig, wenn die gärtnerische Gestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird. Garagen dürfen in Vorgärten nicht errichtet werden.
Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind bauliche Vorkehrungen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Die im Plan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 kann für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden.
Im Wohngebiet mit dreigeschossiger Bebauung ist zum besseren Anschluss an die Nachbargebäude ein viertes Geschoß als Dachgeschoß mit einer Dachneigung von 40 bis 75 Grad zulässig, wenn es über nicht mehr als zwei Drittel seiner Grundfläche die für Aufenthaltsräume im Dachgeschoß erforderliche lichte Höhe hat.
§ 2 Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. Im Gewerbegebiet sind nur Nutzungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Lagerhäuser und Lagerplätze zulässig."
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.