Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Im Gewerbegebiet sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche ein Emissionskontingent LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ von 60 dB(A)/m² tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und von 45 dB(A)/m² nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschreiten. Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691, Dezember 2006, Abschnitt 5. Die DIN 45691 kann beim Beuth Verlag GmbH, 10722 Berlin bezogen werden; die DIN kann im Übrigen bei der Technischen Universität Hamburg-Harburg, Universitätsbibliothek sowie der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek Technik Wirtschaft Innovation, eingesehen werden.
Entlang der Bahnanlagen sind in den reinen und allgemeinen Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume sowie in den Kerngebieten an der Friedensallee die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
4,50 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g);
7,00 m für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g);
24,0 m für die achtgeschossige Wohnhausbebauung (W8g).
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
In dem mit „A“ bezeichneten Bereich:
Die Festsetzung „Industriegebiet“ wird in die Festsetzung „Gewerbegebiet“ geändert. Es wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschoßflächenzahl von 1,8 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18,5m festgesetzt. Eine Überschreitung der Traufhöhe ist in Eckausbildungen um 4 m zulässig. Die Außenwände von Gebäuden entlang der Kieler Straße sind mit rotem Ziegelmauerwerk auszuführen oder zu verblenden. Aus der Fassade räumlich und im Fassadenmaterial abgesetzte vertikale Zonierungen sind zulässig.