Die Beheizungsanlagen für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) und die Garage unter Erdgleiche (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern oder Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer
5 BauNVO 1990, Einkaufszentren und großflächige
Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe
nach § 11 Absatz 3 BauNVO 1990, Vergnügungsstätten, Einzelhandelsgeschäfte
mit überwiegendem Erotiksortiment
(„Sexshops“), Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe,
deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise Befriedigung
sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig. Ausnahmen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO 1990 werden
ausgeschlossen. In dem in der zeichnerischen Darstellung
des Bebauungsplans St. Pauli 31 festgesetzten Kerngebiet an
der Stresemannstraße sind Nutzungen nach § 11 Absatz 3
BauNVO 1990 ausnahmsweise für Betriebe zulässig, die
Kraftfahrzeuge, Boote, Möbel und sonstige flächenbeanspruchende
Artikel handeln, ausstellen oder lagern; Wohnungen
sind in diesem Bereich nur im sechsten Vollgeschoss
zulässig. In den Kerngebieten können Betriebe des
Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften
nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken 2443, 2444, 2445, 2446, 2447 der Gemarkung Bramfeld umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Benutzer und Besucher der Flurstücke 2443, 2444, 2445, 2446, 2447 der Gemarkung Bramfeld, der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie der Feuerwehr und der Rettungsdienste, diese Flächen zu betreten und zu befahren.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen, soweit die Bodenverhältnisse eine Versickerung des Wassers zulassen.
In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den zwei- und dreigeschossigen Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.