Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die zu pflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Dies gilt nicht für die mit „(V)" bezeichnete Fläche.
Im Geschäftsgebiet sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, durch deren Benutzung keine unzumutbaren Belästigungen der näheren Umgebung oder der Allgemeinheit verursacht werden können. Dies gilt auch für die Änderung der Benutzung baulicher Anlagen und die Benutzung der unbebaubaren Flächen.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetz-blatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Ein-geschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Kerngebieten des Planbereichs sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Auf den mit B gekennzeichneten Flächen muß für die zum Sportplatz gerichteten Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmsduitz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Reiterhof sind Gebäude zulässig, soweit sie für die Nutzung Reiterhof erforderlich sind (zum Beispiel Ställe und Vereinshäuser) und insgesamt eine Grundfläche von bis zu 400 m² sowie eine Gebäudehöhe von 8 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche nicht überschreiten.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind auf 10 vom Hundert (v. H.) der Fläche großkronige Bäume und auf 90 v. H. der Fläche Sträucher zu verwenden.
Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.