Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
4.21 für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.
4.22 für die fünfgeschossigen Geschäftshäuser (G5g) 16,0 m.
Für die mit „B" bezeichnete Fläche wird in der Planzeichnung der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 58 vom 18. Februar 1970 (HmbGVBl. S. 56), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 501), die Ausweisung Baugrundstücke für besondere bauliche Anlagen (Hochgarage) aufgehoben und stattdessen Mischgebiet mit maximal fünf Vollgeschossen und einer Grundflächenzahl von 1,0 als Höchstmaß ausgewiesen.
Abweichend von Nummer 7 Satz 1 dürfen die Vorgartenflächen der Flurstücke 503, 527 und 525 mit maximal 45 % für ebenerdige Stellplätze des Besucher- und Wirtschaftsverkehrs sowie für Zufahrten und Zugänge in Anspruch genommen werden; auf den Vorgartenflächen der Flurstücke 507 und 1455 sind Stellplätze nicht zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-m).
Unabhängig von Nummer 4 ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Ausgenommen hiervon sind die mit „(A)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets.
Auf den durch die Kennzeichnung betroffenen Grundstücken, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Flurstück 94 und 95) sind passive bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.
Im Allgemeinen Wohngebiet gilt für die mit „(A)" bezeichnete Fläche:
Die festgesetzten Staffelgeschosse müssen Abstände von den Baugrenzen des darunterliegenden Geschosses einhalten. Sie sind an der Ost- und Westseite jeweils um mindestens 1,1 m und an der Südseite um mindestens 3,25 m von der Baugrenze zurückzusetzen. An der Nordseite sind sie um mindestens 0,625 m von der Baugrenze zurückzusetzen; dieser Abstand gilt nicht für die mit „(E)" bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche, auf der ein Abstand von 2 m nicht unterschritten werden darf.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.
Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen.