In den allgemeinen Wohngebieten an der Bernstorffstraße, im Bereich der Straßen Bei der Schilleroper/ Stresemannstraße, an der Straße Beim Grünen Jäger und westlich der Lerchenstraße auf den vorderen Teilen der Flurstücke 1071 bis 1075 der Gemarkung St. Pauli-Nord sind in den Erdgeschossen nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.
Die festgesetzten Gebäudehöhen können bei Gebäuden für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 40 v. H. der jeweiligen Dachflächen um bis zu 4 m überschritten werden. Bei Gebäuden, die höher als 60 m über Normalnull (NN) sind, sind technische Anlagen so anzuordnen, dass dadurch die Stadtsilhouette nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Reihenhäuser. Auf dieser Fläche sind eingeschossige Garagen zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
In den in der Nebenzeichnung dargestellten Gebäudebereichen, die zu den mit „(F)“ bezeichneten Baugrenzen orientiert sind, sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den gewerbelärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Ist diese Zuordnung nicht für alle Aufenthaltsräume möglich, sind vor diesen Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Einseitig nach Osten und Süden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.
In den Gewerbegebieten sind fensterlose und zur Wohnbebauung orientierte Fassaden sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 2 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.