Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet an der Luruper Hauptstraße werden Tankstellen ausgeschlossen.
Auf den mit „(A) bezeichneten Flächen sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In dem mit „(e)" bezeichneten Abschnitt der Baugrenze ist die Fassadenfläche und dem mit „(f)" bezeichneten Abschnitt ist die Lärmschutzwand jeweils über die gesamte Höhe hochabsorbierend auszuführen.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), Vorführ-
und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.