Im Kleinsiedlungsgebiet werden Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummern 3 und 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind maximal 3 m hohe Staffelgeschosse über dem zweiten Vollgeschoss zulässig. Sie sind jeweils an den Vorder-, Rück- und Giebelseiten um mindestens 1 m zurückzusetzen. Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind Staffelgeschosse unzulässig. Auf den Wohngebäuden sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu sechs Grad zulässig.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB“ bezeichnete Fläche ist als artenreich gestufter Gehölzbestand unter Verwendung von Laubgehölzen zu erhalten.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.