Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 2l302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
In den Gewerbegebieten ist für je sechs Stellplätze
ein Laubbaum zu pflanzen. Die für die Baumpflanzung
benötigten Flächen können auf die in
Nummer 3.6 Satz 1 genannten Vegetationsflächen
angerechnet werden.
Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.31 Für die siebengeschossige Wohnhausbebauung (W7g): 21,0 m,
2.32 für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g): 5,0 m.
Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbau baren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.