Die festgesetzten Grundflächenzahlen können für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachausstiege, Dach- und Technikaufbauten ist um maximal 2 m zulässig. Dachausstiege, Dach- und Technikaufbauten müssen mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten mindestens 3 m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Im Gewerbegebiet und im Sondergebiet Läden sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
Die Dachflächen sind als Flachdächer oder flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad herzustellen und
im allgemeinen Wohngebiet zu mindestens 70 vom Hundert
(v. H.), im Kerngebiet zu mindestens 80 v. H. mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie Tankstellen, Speditionen), gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.