Für die sechsgeschossige Bebauung auf den Flurstücken 1684 und 3417 der Gemarkung Harburg kann im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche ein weiteres Vollgeschoß zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch das zusätzliche Geschoß keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Das anfallende Poren- und Sickerwasser aus dem Hügelinneren ist in einem geschlossenen System gesondert zu sammeln und vor Einleitung in die offene Vorflut einer dem Stand der Technik entsprechenden mehrstufigen Klärung zuzuführen.
Im Gewerbegebiet sind nur friedhofsbezogene Betriebe (wie Blumengeschäfte, Kranzbindereien, Steinmetzbetriebe) mit den dazugehörigen Lagerplätzen und Lagerhäusern zulässig.
Im Gewerbegebiet sind auf der nicht mit (A) bezeichneten Fläche für die farbliche Außengestaltung der Gebäude nur schwache gebrochene Farbtöne zulässig.
Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.
Der sichtbare Gebäudeabschluss unterhalb der Oberkante des Fußbodens des Erdgeschosses soll in Material und Farbigkeit passend zum Hauptbaukörper verkleidet werden.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.