Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe,
Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
Die Be- und Entlüftungsanlagen von Tiefgaragen sind so herzustellen, dass keine schädlichen Geruchseinwirkungen auf die angrenzenden Bereiche entstehen.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
In den Gewerbegebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie Vergnügungsstätten unzulässig. Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.
Auf den für die Deutsche Bundespost ausgewiesenen Grundstücken sind gegenüber dem westlich und südwestlich angrenzenden Wohngebiet in einem mindestens drei Meter breiten Streifen dicht wachsende Bäume und Sträucher anzupflanzen.