Auf den zur östlichen privaten Grünfläche gewandten Fassadenseiten
sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand
mehr als 8 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
In den mit „WA1" bis „WA5" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.
Dächer von Gebäuden sind - mit Ausnahme technischer Aufbauten und Verglasungen - mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, auf dem Flurstück 191 einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.
Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser
ist nach Maßgabe der zuständigen Stelle in das straßenbegleitende
Gewässer zweiter Ordnung einzuleiten.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Im reinen Wohngebiet darf für Gebäudeteile in geringfügigem Ausmaß hinter die Baulinie zurückgewichen werden, wenn das Gebäude die Baulinie mit zwei Gebäudeecken oder mittig tangiert.
In dem mit „(E1)“ bezeichneten Gewerbegebiet sind - mit Ausnahme von zurückgestaffelten Fassaden in Obergeschossen - die östlichen, der Straße Bekstück zugewandten Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Fassadenlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.