Die Erschließung der innerhalb der Waldflächen liegenden Wohnbebauung auf den Flurstücken 1468, 4298 und 6182 der Gemarkung Neugraben sowie der Wohnbebauung auf dem Flurstück 6183 ist nur über die vorhandenen Zufahrten vorzusehen.
Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros
sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.
Der in der Anlage mit „(A)" bezeichnete Bereich (Flurstück 1731 der Gemarkung Billbrook) wird als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft für die Realisierung von Ausgleichsbedarfen festgesetzt, die in Eingriffsbebauungsplänen außerhalb des Plangebiets entstehen werden.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschiften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgiscben Landesrechts 21302 - n), insbesondere die §§ 10 bis 15.
Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
Entlang der Cuxhavener Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kerngebiet sind Werbeanlagen nur von im Kerngebiet ansässigen Betrieben zulässig. Entlang der Bergedorfer Straße ist großformatige Werbung unzulässig. Entlang des Kampdeichs ist großformatige Werbung nur oberhalb einer Höhe von 16,5 m über NN und unterhalb einer Höhe von 25 m über NN sowie nur auf einer Länge von 30 vom Hundert der gesamten Fassadenlänge zulässig. Ausnahmsweise kann großformatige Werbung innerhalb der mit „(A)" bezeichneten überbaubaren Fläche und wenn sie sich oberhalb einer Höhe von 25 m über NN befindet zugelassen werden, wenn sie der Bezeichnung des Gebäudes dient. Im Kerngebiet ist kleinformatige Werbung nur unter Arkaden zulässig. Im Kerngebiet darf großformatige Werbung in ihrer Höhe eine Größe von jeweils 3 m und kleinformatige Werbung in ihrer Höhe eine Größe von jeweils 1 m nicht überschreiten.
In § 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
3. Für die mit „A“ bezeichnete Fläche (Flurstück 300 der Gemarkung Klein Borstel) wird die Festsetzung öffentliche Grünfläche aufgehoben. Dafür wird reines Wohngebiet in zweigeschossiger offener Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,4 festgesetzt; maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). Die überbaubare Fläche wird mit einer Tiefe von 12 m in einem Abstand von 5 m parallel zur nördlichen Straßenverkehrsfläche und in einem Abstand von jeweils 3 m parallel zur westlichen und östlichen Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die vorhandene Weißdornhecke entlang der Grundstücksgrenze ist zu erhalten; die Hecke kann zur Herstellung von Grundstückszufahrten unterbrochen werden.