3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.2 Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetations-fläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Im Mischgebiet sind mindestens 50 vom Hundert
(v. H.) der Dachflächen der obersten Geschosse von
Gebäuden, die eine Neigung bis 20 Grad aufweisen,
mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen.
Zwischen der Bundesautobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sind — mit Ausnahme des Schutzwalles — Bauanlagen jeder Art unzulässig. Außerdem sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.
Gläserne Balkonbrüstungen und, sofern der verglaste Anteil einer Fassade eines Gebäudes mehr als 75 von Hundert beträgt oder die Glasscheiben größer als 6 m² sind, auch Fenster und Fassadenteile aus Glas, sind in den Baugebieten durch wirksame Maßnahmen so auszubilden, dass sie für Vögel wahrnehmbar sind. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster im Erdgeschoss.
In § 2 Nummer 3 wird nach Satz 2 eingefugt: „Ausgeschlossen sind Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist.“
Zur Kompensation des geplanten Eingriffs in das gesetzlich geschützte Biotop „Feuchtgrünland“ wird eine Teilfläche des Flurstücks 18031 der Gemarkung Niendorf außerhalb des Bebauungsplangebietes als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche den Flächen für Sportanlagen zugeordnet.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U1" bezeichneten Gewässerränder sind naturnah zu gestalten und mit standortgerechter Vegetation zu entwickeln.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird ein zweigeschossiges reines Wohngebiet mit offener Bauweise
festgesetzt. Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) dürfen nicht überschritten werden. Je Gebäude dürfen nicht mehr als zwei Wohnungen errichtet werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.