Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenfläche) ist wie folgt zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten: Auf der mit „U“ bezeichneten Teilfläche ist die vorhandene Böschung durch zusätzliche Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern als naturnaher, dichtbewachsener Uferbereich zu entwickeln und gegenüber der Gehrechtsfläche und dem öffentlichen Gehweg einzufrieden (zum Beispiel Geländer oder eingegrünter Zaun).
Auf dem Flurstück 778 (Hasselwerder Straße 69) sind auf der als Dorfgebiet ausgewiesenen Fläche, bei Inanspruchnahme der Baumöglichkeiten auf der Fläche für Landwirtschaft, als Ausgleichsmaßnahme 260 m² mit hochwachsenden einheimischen Gehölzen zu bepflanzen. Es sind 10 vom Hundert (v. H.) Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. als Sträucher zu pflanzen.
In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig.
a) Ausnahmsweise können in den Gewerbegebieten an Endverbraucher gerichtete Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben zugelassen werden, wenn diese in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks- oder anderem Gewerbebetrieb stehen sowie nicht mit den unter Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Sortimenten handeln.
Die Dächer der Gebäude sind als Flachdach oder als flach geneigtes Dach mit bis zu 10 Grad Neigung zu errichten und mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen, soweit sie nicht der Belichtung, als Zuwegung oder Terrassenfläche dienen. Der zu begrünende Dachflächenanteil muss mindestens 80 vom Hundert (v.H.) betragen.