Gehwegüberfahrten zum Nettelnburger Landweg sind nicht zugelassen. Der Anschluß der Grundstücke erfolgt über die im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsflächen sowie über die nach Nummer 1 vorgesehenen weiteren öffentlichen Verkehrsflächen.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Hummelsbüttel 4/ Poppenbüttel8 vom 10. Dezember 1973 mit seiner Änderung vom 25. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 529, 1977 Seite 92) wird wie folgt geändert: In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung "Baugrundstück für den Gemeinbedarf" (Kindertagesheim) in die Festsetzung "reines Wohngebiet" geändert. Für diese Fläche wird anstelle der bisherigen zwei Vollgeschosse eine maximal viergeschossige Bebauung in geschlossener Bauweise festgesetzt mit einer Grundfläche der baulichen Anlage von 1600m² und einer Geschoßfläche von 6200m². Die Festsetzung der eingeschossigen Bebauung und die dafür festgesetzten Baugrenzen entfallen.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Auf der festgesetzten privaten Grünfläche ist ein stabiler, artenreicher, gestufter Gehölzbestand in Gestalt eines Knicks zu entwickeln und zu erhalten, der im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von mindestens 46,5 m über NN erreicht.
Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.31 für die eingeschossigen Läden (L1g) 4,50 m;
2.32 für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,00 m,
2.33 für die sechsgeschossigen Geschäftshäuser (G6g) 19,00 m.
Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummern 6, 7 und 8 BauNVO unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielleitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.