Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebs Wohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
In den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete zwischen Südkanal und Süderstraße, beiderseits des Heidenkampswegs sowie südlich Nordkanalstraße werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken sind Garagen unter Erdgleiche zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Das auf Blatt 1 der Planzeichnung in Ost-West-Richtung festgesetzte, 5 m breite Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Das auf Blatt 1 der Planzeichnung in Nord-Süd-Richtung festgesetzte, 3 m breite Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Deutschen Telekom, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den vorgenannten Festsetzungen können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1, G1g) 5,0 m,
2.22 für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2, G2g) 7,5 m,
2.23 für die dreigeschossigen Geschäftshäuser(G3g) 10,0 m,
2.24 für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m,
2.25 für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,5 m.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Bäumen vorzunehmen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Mischgebiet und in den allgemeinen Wohngebieten gilt für die zu den Bahnanlagen nördlich der öffentlichen Grünfläche und die zur Harkortstraße gerichteten Gebäudeseiten: Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten (West- und Nordseite im Mischgebiet, Innenhof in den allgemeinen Wohngebieten) oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilge-öffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Innerhalb der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind, sind bauliche Maßnahmen
vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen
Anlagen und den befestigten Flächen und Gaseintritte
in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.