Im allgemeinen Wohngebiet sind die Außenwände aller Gebäude in Klinker auszuführen. Zur Gliederung der Fassade können auch weitere Materialien zugelassen werden.
§ 2 Nummer 8 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge
10 vom 22. Februar 1977 (HmbGVBl. S. 42), zuletzt
geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), erhält
folgende Fassung:
„8. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücksspielorientierte
Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Die genehmigten
Wettbüros bleiben auch weiterhin zulässig; sie dürfen
ihre Geschossfläche jeweils um bis zu 10 vom Hundert der
genehmigten Geschossfläche erweitern; eine Nutzungsänderung
in eine der in Satz 1 genannten Nutzungen ist
ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden; die genehmigten Flächen für Schaufenster und
Werbung dürfen nicht vergrößert werden.“
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In dem mit „C“ bezeichneten Bereich:
Im Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschoßflächenzahl von 1,8 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18,5 m festgesetzt. Entlang der Kieler Straße sind Gebäude in geschlossener Bauweise zu errichten.
In dem Bereich der straßenseitigen Baugrenzen sind bis zu einer Tiefe von 20 m Lagerplätze und Produktionsbereiche außerhalb von Betriebsgebäuden unzulässig.
Die Außenwände aller Gebäude sind in Klinker-, nicht lasierten Ziegel-, Back- oder Natursteinen auszuführen, sofern die Außenwände vom öffentlichen Straßenraum und der Bahntrasse aus sichtbar sind. Für Nichtwohngebäude können Ausnahmen zugelassen werden.
Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
In den Allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet sind Dachflächen mit einer Neigung bis zu 20 Grad unter Ausnahme der nach Nummer 20 zu begrünenden Flächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Gewerbegebiet sind Dachflächen mit einer Neigung bis zu 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Von Satz 1 und 2 ausgenommen sind auf bis zu 30 v.H. die Flächen für technische Anlagen, die nicht aufgeständert sind, Dachterrassen sowie Denkmäler nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. 380, 384).
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.