Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
In dem mit „(K)" bezeichneten Gewerbegebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen sowie Lagerhäuser und Lagerplätze) sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash-, Tennishallen und Bowlingbahnen) unzulässig.
Im Wohngebiet zwischen Kellinghusenstraße, Kunhardtstraße und Heilwigstraße kann die Erhöhung der zulässigen Geschoßfläche um die Flächen notwendiger, unter Geländeoberfläche errichteter Garagen zugelassen werden.
In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 41 vom 20. August 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verord¬nungsblatt Seite 203) wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Für das im anliegenden Übersichtsplan mit „A“ bezeichnete Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig; dies gilt nicht für die neu gebildeten Flurstücke 7347 und 8193 der Gemarkung Niendorf. Ferner werden in dem mit „A“ bezeichneten Bereich Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, ausgeschlossen.“
In den mit den Ordnungsnummern „7" und „8" bezeichneten Gewerbegebieten ist für Hallenbauten ausnahmsweise eine Gebäudehöhe von 9 m als Höchstmaß über der festgesetzten Geländeoberfläche zulässig, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche westlich der Schenefelder Landstraße sind innerhalb der durch Baugrenzen mit folgenden Buchstaben gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteile zulässig: a = Platzwartgebäude mit Umkleidekabinen, b = Toiletten, c = Vereinshaus. Die Gebäudehöhe der baulichen Anlagen darf nicht mehr als 4 m über Geländeoberfläche betragen.