Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen über öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.
Eingeschossige Garagen mit Dachstellplätzen sind allseitig und im Dachbereich zu zwei Dritteln mit Rankgerüsten zu umgeben und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Die Garagen sind um 1 m unter Geländeoberkante abzusenken.
Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf gelten folgende Regelungen für die Nebenanlagen im Sinne von Nummer 2:
sonstige bauliche Anlagen dürfen eine Höhe von 1,5 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausgenommen hiervon sind die in der Anlage
zur Verordnung mit „(A)“ bezeichneten Flächen.
Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundes gesetzblatt I Seite 1764) werden für die rückwärtige Bebauung ausgeschlossen.