Außerhalb des in § 2 Nummer 6 Satz 2 festgelegten Bereichs sind für die Gebäude bei Verblendung mit Ziegelsteinen rote bis blaurote Ziegelsteine zu verwenden. Bei Verwendung von anderen Fassadenmaterialien sind helle Farbtöne vorzusehen. Außerdem ist durch konstruktive Architekturelemente eine vertikale Gliederung der Fassade vorzunehmen.
Die Grundstücksgrenzen zu der vorhandenen Bebauung an der Straße Göhlbachtal (Flurstücke 2015, 512, 3390, 3391, 3392, 2776, 2232 bis einschließlich 4203) sind mit Hecken oder frei wachsenden Strauchpflanzungen zu bepflanzen. Dabei sind je 1 m Heckenlänge mindestens vier Pflanzen und für Strauchpflanzungen mindestens ein Strauch je 2 m² Fläche mit einer Mindesthöhe von 100 cm zu verwenden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Hummelsbüttel4 / Poppenbüttel8 vom 10. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 529 wird wie folgt geändert: 1. In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung der Bauweise Gartenhofhäuser "GH" gestrichen.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
In den Gewerbegebieten westlich des Hein-Saß-Wegs ist das Niederschlagswasser über Regenwasserbehandlungseinrichtungen dem Entwässerungssystem in den Parkanlagen zuzuleiten.
Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen mit Ausnahme der Flächen fiir die Landwirtschaft unzulässig.
Ausnahmsweise kann in den Baugebieten eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.