Einzelhandel ist nur im Erdgeschoss zulässig. Die Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb darf höchstens 0,34 m² je Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betragen.
Im Kerngebiet an der Ecke Hörstener Straße/Großmoordamm sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig.
In dem mit „MK 1“ bezeichneten Teil des Plangebiets ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Technikaufbauten um bis zu 2,5 m, in dem mit MK 2 bezeichneten Teilbereich um bis zu 2,65 m und in dem mit „WA“ bezeichneten Teilbereich um bis zu 1,28 m zulässig. Im Kerngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe für Fahrstuhlüberfahrten um bis zu 1,5 m und im allgemeinen Wohngebiet bis zu 1,28 m zulässig. Zur Abschirmung der Dach- und Technikaufbauten ist auf allen Dachflächen eine durchgängige, 2,5 m hohe Sichtschutzwand aus nicht glänzendem, blickdichtem Material in einem Abstand von 3 m hinter der äußeren Gebäudekante, mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten, zu errichten. Abweichend von Satz 3 ist die Sichtschutzwand im allgemeinen Wohngebiet nur 1,28 m hoch auszubilden.
Die Sichtschutzwand ist dauerhaft zu begrünen. In dem mit „MK 1“ bezeichneten Teil des Kerngebiets können Unterschreitungen des 3-Meter-Abstands zur Gebäudekante ausnahmsweise in geringem Umfang zugelassen werden. Im Kerngebiet dürfen Fahrstuhl- überfahrten die festgesetzte Gebäudehöhe ebenfalls um 2,5 m überschreiten, sofern diese mindestens 3 m hinter der äußeren Gebäudekante zurückbleiben.
Für die zu erhaltenen Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
§ 2 Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Auf der in der Anlage zu dieser Verordnung mit „(A)“
bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets sind nur
kleingewerbliche Handwerksbetriebe zulässig.“
Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Das von den Spielbahnen abfließende Oberflächen- und Drainagewasser ist über Gräben und Mulden abzuleiten und vor Einleitung in Oberflächengewässer durch Sumpfklärbeete oder ähnliche Einrichtungen vorzureinigen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).
Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Reiterhof sind Gebäude zulässig, soweit sie für die Nutzung Reiterhof erforderlich sind (z.B. Ställe und Vereinshäuser) und insgesamt eine Grundfläche von bis zu 100 m² sowie eine Gebäudehöhe von 8 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche nicht überschreiten.