Die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301 —h), zuletzt geändert am 2. März 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 58), tritt im Plangebiet außer Kraft.
Im Gewerbegebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig und im Kerngebiet oberhalb der Traufe unzulässig.
Im Industriegebiet westlich der Straße Dubben einschließlich ihrer Verlängerung sind Fabriken und Betriebsstätten, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, insbesondere Metallschmelzen, mineralölbearbeitende und -verarbeitende Betriebe, Betriebsstätten zur Beseitigung von Altöl, Gummifabriken, Zellstoff- und Papierfabriken, Kaffeeröstereien sowie Fischverwertungsbetriebe und Abdeckereien, unzulässig.
Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Die festgesetzten Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen. Ausnahmsweise kann
diese Fläche weniger als 12m² betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine gleichwertige vitale Wurzelentwicklung gewährleisten. Für Bäume im Bereich unterbauter Flächen muss auf einer Fläche von mindestens 12m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1m betragen.
Im Vorhabengebiet sind über die in der Planzeichnung festgesetzten anzupflanzenden Einzelbäume hinaus, zehn kleinkronige Bäume oder Sträucher zu pflanzen.
An der mit „(K)“ bezeichneten Fassade im urbanen Gebiet „MU 1“ sind als Ersatz für den möglichen Verlust von einzelnen Fledermaus-Balzquartieren vier Fledermausquartierskästen und als Ersatz für den möglichen Verlust von Brutplatzmöglichkeiten für höhlen- und nischenbrütende Vogelarten sechs Nisthilfen (Nisthöhlen oder Nistkästen) fachgerecht zu installieren. Die Quartierskästen und Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten.
Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.