Die Uferböschung des Jaffe-Davids-Kanals ist mit Hilfe ingenieur-biologischer Maßnahmen (wie naturnahe Gestaltung und entsprechender Gewässerausbau) zu befestigen und als naturnahe Vegetationsfläche in einer Breite von 8 m anzulegen. Eine Unterbrechung der Vegetationsfläche kann für die Nutzung von wasserbezogenen Gewerbebetrieben zugelassen werden.
Einfriedungen sind nur als Hecke oder als Hecken in Verbindung mit Zäunen zulässig. Von Einfriedungen ist zum Straßenraum ein Abstandsmaß von mindestens 0,4 m einzuhalten.
Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen,
Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen
flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich
Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten
oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln,
diese Artikel ausstellen oder lagern. Lagerplätze
sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“
Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.