Die mit „(d)“ bezeichneten Außenwände sind mit Schling-oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m Wandlänge ist
mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Pflanzbeete
müssen mindestens 0,5m² groß sein und mindestens 50 cm
durchwurzelbares Substrat aufweisen.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere die §§ 10 bis 15. Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) und Beschränkungen nach den § 9 und 10 des Denkmalschutzgesetzes
vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224 - a) bei den im Plan rot umrandeten Gebäuden.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass hier durch den Grundeigentümer ein allgemein zugänglicher Weg angelegt und unterhalten wird. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.
In § 2 Nummer 1 werden folgende Sätze angefügt: „Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Harburg 62 vom
23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 4) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Harburg 62“ wird
der Verordnung hinzugefügt.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-r).