Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Die Dächer sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.
In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“
Im Kerngebiet werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Die Beheizungsanlagen der keller- und erdgeschossigen Garagen (GaK, GaE) sind so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
Die im allgemeinen Wohngebiet „WA1“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und die im allgemeinen Wohngebiet „WA2“ festgesetzte GRZ von 0,5 können durch Tiefgaragen und ihre Zufahrten, unterirdische bauliche Anlagen sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bis zu einer GRZ von 0,95 überschritten werden.
In den Wohngebieten an den Straßen Scharlbarg, Langengrund und Hogenbrook sind an der Grenze zu den öffentlichen Grünflächen und dem Naturschutzgebiet dicht wachsende Bäume und Sträucher anzupflanzen.
In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, Tankstellen sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungswesens, Lagerbetriebe und Fuhrunternehmen können nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), unzulässig.“