Für die Erschließung sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Im zweigeschossigen Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen. Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.
Je vier Stellplätze ist ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen; die Bäume sind außerhalb der Vorgartenfläche zu pflanzen. Im Kronenbereich der Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 18cm in 1m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.
Auf den Flurstücken 2422 und 3166 der Gemarkung Finkenwerder-Nord sind innerhalb der durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteile Umkleidegebäude mit den für die festgesetzte Nutzung „Sportplatz" notwendigen Räumen zulässig. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf den als „Sportplatz" festgesetzten Flächen unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.
In den Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Fläche landwirtschaftliche Betriebe und Gartenbaubetriebe mit Ausnahme von Wohngebäuden und Wohnungen mit einer Grundflächenzahl bis zu 0,6 zulässig.