Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels (Schichtenwasser) führen, sind unzulässig.
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.
Es kann eine Erhöhung bis zu den in Klammern gesetzten Zahlen der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude sowie gewerbliche
Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen,
Bowlingbahnen) unzulässig. Der Ausschluss von Verwaltungsgebäuden
gilt nicht für die Flurstücke 2059, 2060,
2061, 2062 und 2571 der Gemarkung Ottensen. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten sowie Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke werden
ausgeschlossen.
Die Verkaufsfläche darf höchstens 0,52 Quadratmeter je Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betragen. Klein- und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind ausschließlich im mit „(C)“ bezeichneten Bereich im Erdgeschoss zulässig. Sozialräume und erforderliche Nebenräume des Einzelhandels sind auch im ersten Obergeschoss zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente im Sinne von Nummer 4.3 sind auf maximal 10 vom Hundert (v.H.) der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig.
Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, sowie für die zu erhaltenden Bäume im Sondergebiet sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Sie müssen einen Stammumfang von mindestens 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Für die zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Knicks sind bei Abgang einheimische und standortgerechte Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzung zu schließen. Alle 8 bis 12 Jahre ist ein fachgerechter Rückschnitt auszuführen.
Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die benachbarte Bebauung ausgeschlossen sind.
Für die Gebäude auf den nachstehend aufgeführten Flurstücken werden die jeweils festgesetzten Traufhöhen zwingend vorgeschrieben.
Glockengießerwall
Flurstück 170 Höhe über NN + 36,4 m
Flurstück 544—546 Höhe über NN 1) + 33,9 m ³) +36,4 m
Flurstück 523 + 145 Höhe über NN 1) + 33,9 m ³) + 37,6 m
Georgsplatz
Flurstück 146 Höhe über NN 1) +34,0 m
Flurstück (Ecke) Höhe über NN ³) + 37,6 m
Flurstück 146 Höhe über NN 1) +31,0 m ³) + 34,0 m
Flurstück 143 + 511 + 301 Höhe über NN 1) +27,8 m ³) +30,8 m
Kurze Mühren
Flurstück 301 Höhe über NN 1) +27,8 m ³) + 30,8 m
Flurstück 151 Höhe über NN 1) +30,8 m ²) +34,1 m ³) +36,7 m
Flurstück 153 Höhe über NN +34,1 m
Anmerkung:
1) untere Traufhöhe
²) mittlere Traufhöhe
³) obere Traufhöhe (=Hauptgesimshöhe)
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein heimischer Laubbaum zu pflanzen, sofern sie nicht überdacht und nach Nummer 24 begrünt werden.