Die mit „(E)" und „(F)" bezeichneten von außen sichtbaren, nicht verglasten Teile der Gebäudefassaden sind in Naturstein, als Betonfertigteile oder als verputzte Fassaden in weißen, hellgrauen oder hellbeigen Farbtönen herzustellen.
Das festgesetzte Gehrecht auf Teilen der Flurstücke 1793, 1794 (alt: 1300), 1519, 1495, 1521, 1522, 1803 (alt: 1655) und 1812 (alt: 1757) der Gemarkung St. Pauli-Nord umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine allgemein zugängliche Freifläche anzulegen und zu unterhalten.
In den Gewerbegebieten und in dem Sondergebiet „Nahversorgung" sind Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung nur innerhalb der Baugrenzen zulässig, notwendige Grundstückszufahrten auch außerhalb. Dies gilt nicht für die mit „(V)" bezeichnete Fläche.
Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig.
Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind über
dem obersten Vollgeschoss weitere Geschosse unzulässig.
Technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Fahrstuhlüberfahrten,
Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe
von 1,7 m zulässig, ausnahmsweise sind für Rettungswege
erforderliche Dachausstiege bis zu einer Höhe von 2,9 m
oberhalb der betreffenden Dachfläche zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).
Bohrungen und Brunnen zum Aufsuchen und Nutzen von Grundwasser sind verboten, ausgenommen sind Einrichtungen zur Erfassung und Überwachung des Grundwasserhaushalts und der öffentlichen Trinkwasserversorgung.
Für Neubauten ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärme rückgewinnungsanlagen verwendet werden.
Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.