Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m Wandlänge
ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB“ bezeichnete Fläche ist als artenreich gestufter Gehölzbestand unter Verwendung von Laubgehölzen zu erhalten.
Nach einer Verlagerung des Schaustellerplatzes, jedoch bis zur Aufgabe der bestehenden Betriebswohnung im Gebäude Brennerhof 96 sind gemäß § 9 Absatz 2 des Baugesetzbuchs Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle 3 angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Für die festgesetzten Gewerbegebiete sind die Geltungsbereiche dieser Emissionskontingente in der Nebenzeichnung 2 zur Planzeichnung gekennzeichnet.
Tabelle 3: Emissionskontingente mit Betriebswohnung, ohne Schaustellerplatz
Teilfläche:GE (E1) , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 42 dB (A)/m²
Teilfläche:GE (E2) , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 45 dB (A)/m²
Teilfläche:GE (E6) , LEK, tags: 57 dB (A)/m² , LEK, nachts: 33 dB (A)/m²
Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691 : 2006-12, Abschnitt 5.
Im Sondergebiet „Rundfunk- und Medienbetriebe" sind zulässig:
a) Betriebe oder Einrichtungen, die der Rundfunkproduktion und deren Ausstrahlung sowie der Produktion von elektronischen Medien und deren Verbreitung dienen,
b) Betriebe oder Einrichtungen für Konzert-, Theater- und Vortragsveranstaltungen wie insbesondere Konzertsäle und Theaterbühnen,
c) Betriebe oder Einrichtungen, die der Produktion sowie dem Vertrieb von Rundfunk- und Medienprodukten, wie Büchern, Zeitschriften und Tonträgern dienen, wie insbesondere Buchverlage, Buchhandlungen und CD- Geschäfte; Einzelhandelsbetriebe dürfen eine Geschossfläche von insgesamt 1.200 m² nicht überschreiten, die Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb darf 600 m² nicht überschreiten,
d) Betriebe oder Einrichtungen, die der Planung, Produktion oder dem Vertrieb technischer Einrichtungen oder Anlagen dienen, die für die Rundfunkproduktion und deren Ausstrahlung sowie für die Produktion von elektronischen Medien und deren Verbreitung erforderlich sind,
e) Betriebe oder Einrichtungen, die der Schulung im Bereich der Rundfunkproduktion und deren Ausstrahlung sowie der Produktion von elektronischen Medien und deren Verbreitung, wie insbesondere Schulungsund Konferenzräume, dienen,
f) Schank- und Speisewirtschaften mit einer Geschossfläche von insgesamt höchstens 500 m². Die Nutzungen dürfen das Wohnen nicht wesentlich stören. Die unter Buchstaben b bis f aufgeführten Betriebe oder Einrichtungen dürfen insgesamt 20 vom Hundert (v. H.) der im Sondergebiet festgesetzten Geschossfläche von 80.000 m² nicht überschreiten.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig. Für zu erhaltende Bäume und Sträucher sowie Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.
Für den mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Baum ist
bei Abgang eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich des
Baumes sind unzulässig. Eine geringfügige Abweichung
bei Neupflanzung vom festgesetzten Baumstandort kann
zugelassen werden.
Im Kerngebiet sind nur solche Einzelhandelsbetriebe
zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes Sortiment aufweisen und eine Verkaufsfläche von 800m² je Betrieb nicht
überschreiten. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind:
– Nahrungs- und Genussmittel,
– Getränke,
– Drogeriewaren,
– Kosmetik, Parfümerie,
– Pharmazeutische Artikel,
– Schnittblumen,
– Zeitungen, Zeitschriften.
Ausnahmsweise können untergeordnete gewerblich
geprägte Verkaufsstätten für andere Sortimente zugelassen
werden, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf) und die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht
mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche des Betriebes beträgt.