2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße ist eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.
Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.
Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Werbeanlagen im Kerngebiet und im Gewerbegebiet, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.
§ 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 36 vom
26. Januar 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 16) wird wie folgt geändert:
1. Die bisherige Festsetzung wird Nummer 1.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschiften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgiscben Landesrechts 21302 - n), insbesondere die §§ 10 bis 15.