Für die Erschließung des Flurstücks 1069 ist eine Grundstückszufahrt
über das Flurstück 1068 und für die Erschließung
der Flurstücke 4617 und 6721 ist eine Grundstücks Grundstückszufahrt
über das Flurstück 6722 der Gemarkung Barmbek
anzulegen.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf der mit „S“ bezeichneten Fläche ist der Boden zu entsiegeln und der natürlichen Entwicklung zu überlassen, soweit Belange der Nachsorge des vorhandenen Bohrlochs nicht entgegenstehen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 ist für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet entlang des Ernst-Bergeest-Wegs sind durch geeignete Grundrissanordnungen die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In Wohngebieten sind mindestens 20 v. H. der gärtnerisch anzulegenden nicht überbauten Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen. Für je 200 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum zu pflanzen.
In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“
In den mit „(B)“ bezeichneten Baugebieten sind im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche die Gebäude bis zu einer Tiefe von 13 m, gemessen ab der südlichen Baulinie bzw. nördlichen Baugrenze, ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Auf den übrigen Teilen der Grundstücksflächen ist ein seitlicher Grenzabstand im Sinne einer offenen Bauweise einzuhalten.