Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche Stellplätze für gewerbliche Nutzungen zugelassen werden. Solche Stellplätze sind durch die Anpflanzung von dicht wachsenden standortgerechten, einheimischen Laubgehölzen in einer Breite von einem Meter zur östlich benachbarten Wohnbebauung einzugrünen.
Auf den schraffierten Flächen des reinen Wohngebiets sind als Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung nur Einrichtungen zur Unterbringung von Müllgefäßen zulässig.
Im Plangebiet sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln in Form von Natriumdampf-Niederdrucklampen oder Natriumdampf-Hochdrucklampen zu verwenden. Die Leuchtanlagen sind so zu erstellen, dass sie geringst möglich in Grünflächen bzw. Außenbereichsflächen einwirken und einen geschlossenen Glaskörper aufweisen.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.
Auf der Gemeinbedarfsfläche „Polizeipräsidium" und im Kerngebiet sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer von Gebäuden und Gebäudeteilen mit bis zu zwei Vollgeschossen mit einer Neigung bis zu 15 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Die festgesetzten Dachgeschosse sind mit einer Neigung von maximal 60 Grad auszubilden. Aufgehende Wände und Erker können im Bereich von Dachgeschossen senkrecht ausgebildet werden, sofern die Erker zusammen nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront breit sind.
Außenleuchten sind zum Schutz von wild lebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken.