Auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken sind Garagen unter Erdgleiche zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheit
und Begegnung“ sind – mit Ausnahme des in der Planzeichnung
mit „(A)“ bezeichneten Zufahrtsweges von der
Horner Landstraße – Geh- und Fahrwege in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze sind in
vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.
Im Bebauungsplan Billstedt 58 vom 18. Februar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 56) werden die beiden an den Havighorster Redder angrenzenden Festsetzungen „Parkanlage" in die Festsetzungen „Spiel- und Bolzplatz" geändert.
2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.1 Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen vorzusehen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.