Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-r).
Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Die im Durchführungsplan bestimmte Bebauung auf den Flurstücken 268, 269 und 895 an der Höltystraße/Ecke Richterstraße kann erst ausgeführt werden, nachdem die Flurstücke 268 und 895 vereinigt und mit dem Eigentümer des Flurstücks 269 eine Hof- und Nutzungsgemeinschaft gebildet worden ist.
Für das als „Erhaltungsbereich" bezeichnete Gebiet treffen die in § 39 h Absatz 3 Nummern 1 und 2 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Gründe zu. In diesem Gebiet kann für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder die von städtebaulicher Bedeutung sind, die Genehmigung versagt werden.
Die nicht bebaubare Fläche zwischen den Straßen- und Baulinien vor der Geschäftshausbebauung ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.
Die bauliche Gestaltung der Arkaden, insbesondere auch die lichte Höhe, werden entsprechend den straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen im Baugenehmigungsverfahren festgelegt.
Im Kerngebiet ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser in den Barmbeker Stichkanal einzuleiten, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.
Die nicht bebauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.